td>
 

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Ansichtskarten & Maximumkarten

 

1. Name und Sitz

1.1

Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Ansichtskarten & Maximumkarten", im folgenden "Arge AK & MK" genannt.

1.2 

Die Arge AK & MK hat ihren Sitz in Saarbrücken.

1.3

Nach Eintragung bei Gericht erhält er den Zusatz e.V.

 

  2. Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1

 

 

 

 

 

Die Arge AK & MK fördert die Maximaphilie (Maximumkarten) sowie Philokartie (Ansichtskarten) und dient ihnen insbesondere durch
      - Forschung in Bezug auf die Sammelgebiete
      - fachliche Beratung der Sammler
      - Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Tauschtagen
      - Unterstützung bei der Beschaffung von Neuheiten
      - Tauschangebote im Ansichtskarten- & Maximumkarten-REPORT
       - Bereitstellung von Literatur der Sammelgebiete
      - die Pflege von Beziehungen zu gleichartigen Organisationen im Ausland
      - Herausgabe des Ansichtskarten- & Maximumkarten-REPORT

2.2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke Verwendung finden.

2.3

Die Arge AK & MK ist überparteilich und überkonfessionell.

 

zurück

 3. Mitgliedschaft -

3.1

 

 

 

Der Arge AK & MK können angehören
  - ordentliche Mitglieder
  - Ehrenmitglieder

  - jugendliche Mitglieder

  - Maximaphilie, Maximumkarten, Philokartie und Ansichtskarten-Vereine, bei kostenfreier Mitgliedschaft auf Gegenseitigkeit

  - Familienmitglieder/Lebenspartner der ordentlichen Mitglieder ohne Anspruch auf Lieferung des REPORT

3.2

 

Ordentliches Mitglied kann jeder Philatelist werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und der direkt oder über einen Verein,dem  Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh) oder einem der FIP (Weltorganisation) angeschlossenen  Nationalverbände angehört.

3.3

Jugendliche Mitglieder werden nur dann aufgenommen, wenn sie Mitglieder der Deutschen Philatelisten Jugend e. V. (DPhJ) sind.

3.4

 

 

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung wirksam, wenn ihr der Vorstand nicht bis zu seiner nächsten Sitzung widerspricht. Dagegen kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Aufnahmeanträge von Jugendlichen sind auch von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

3.5

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind beitragsbefreit.

 

zurück

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1

Jedes Mitglied hat Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

4.2

 

Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der in der Beitragsordnung geregelt ist.

4.3

Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich tatkräftig für die Ziele der Arge AK & MK einzusetzen.

 

zurück

5. Erlöschen der Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft

5.1

Die Mitgliedschaft in der Arge AK & MK erlischt durch
      - Tod (5.2)
      - Austritt (5.3)
      - Ausschluss (5.4, 5.5)
      - Auflösung der Arge AK & MK (11)

5.2

Durch Tod erlischt sofort die Mitgliedschaft, eine anteilige Berechnung des Mitgliedsbeitrages entfält (keine Rückvergütung). Sollten aber noch Forderungen des Mitgliedsbeitrages seitens der Arge bestehen, so kann diese eingefordert. Die sonstigen Rechte und Pflichten entfallen gegenseitig.

5.3

 

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein.

5.4

 

 

 

Der Ausschluss ist zulässig gegen jedes Mitglied, -das den Zielen, Aufgaben und Bestrebungen oder dem Ruf der Arge AK & MK, oder einer Vereinigung, deren direktes oder indirektes Mitglied Arge AK & MK ist, Schaden zufügt, das die Belange der Philatelie, insbesondere der Maximaphilie und der Philikartie beeinträchtigt, das sich auf andereWeise, z.B. durch unehrenhaftes Verhalten der Mitgliedschaft als unwürdig erweist, das mit seiner Beitragszahlung im Verzug ist und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.  

5.5

 

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er kann dagegen binnen vier Wochen  nach Erhalt des Ausschliessungsbeschusses unter Darlegung der Gründe beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die endgültige Entscheidung wird dann durch die nächste Mitgliederversammlung getroffen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Betreibung säumiger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

 

5.6

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, die nicht während der Mitgliedschaft geltend gemacht wurden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

zurück

6. Organe des Vereins

6.1

 

Die Organe der Arge AK & MK sind
  - der Vorstand und
  - die Mitgliederversammlung

zurück

7. Der Vorstand

7.1

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand besteht aus dem/den
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Geschäftsführer
e) Redakteur
f) Fachstelle Neuheitendienst
      
g) Fachstelle Rundsendedienst 
h) Fachstelle Öffentlichkeitsarbeit
i) den Beisitzern

7.2

 

 

Die unter a) bis d) genannten Mitglieder sind Vorstand i. S. des §26 BGB; jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Schatzmeister berechtigt, in Übereinstimmung mit Vorstandsbeschlüssen gegenüber der kontoführenden Bank der Arge AK & MK Geschäfte bis zur Höhe der Guthabeneinlagen allein zu tätigen.

7.3

 

Der Vorstand wird auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig, ebenso Doppelfunktionen innerhalb des Vorstandes.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Weiterführung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen. Bei Bedarf  (u.a. Nichtbesetzung von Ämtern) kann der Vorstand weitere kommissarische Vorstandsmitglieder nachwählen. Die Amtszeit des Zugewählten endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes.

7.5

Der Vorstand führt die Geschäfte. Entscheidungen mit der Folge von Geschäftsverbindlichkeiten, die das Vereinsvermögen übersteigen, darf er nur einstimmig treffen.

7.6

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Sitzung mindestens drei  Mitglieder, davon mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bzw. ein von ihnen zur Leitung Beauftragter, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters bzw. Beauftragten.

7.7

Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

7.8

 

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Über den Sitzungsverlauf ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

7.9

     

Der Vorstand ist berechtigt seinen Mitgliedern eine angemessene und und beitragsverträgliche jährliche Aufwandsvergütung zu genehmigen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu unterrichten.

zurück

8. Mitgliederversammlung

8.1

  

Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können  vom Vorstand, aus wichtigen Gründen, einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung wird auch erforderlich, wenn   dies ein Viertel der Mitglieder, schriftlich begründet, beantragt.

8.2  

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens vier Wochen vorher durch Mitteilung im Ansichtskarten- & Maximumkarten-REPORT oder durch Rundschreiben einberufen.

8.3 

Wegen Abwesenheit kann ein Mitglied ein anderes, mittels schriftlicher Vollmacht, mit der Wahrnehmung seines Stimmrechts beauftragen.

8.4

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein.

8.5

     

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Wird Antrag auf geheime Wahl gestellt, wird darüber abgestimmt. Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelmehrheit möglich.

8.6  

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

zurück

9. Aufgaben der Mitgliederversammlung

9.1        

 

   

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene Mitgliederversammlung, - Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstandsmitgliedern und der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - im Wahljahr: Wahl eines Versammlungsleiters sowie  a) Wahl des Vorsitzenden  b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und eventuell von Delegierten - Beschlussfassung über Anträge - Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Arge AK & MK

9.2 Das Protokoll der MV wird im nächsten Ansichtskarten- & Maximumkarten-REPORT veröffentlicht.

zurück

10. Kassenprüfer

10.1

       

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen  Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben alle zwei Jahre vor der Mitgliederversammlung die Prüfung der Jahresabschlüsse von Büchern und Belegen sowie der Kasse und Konten vorzunehmen sowie der Mitgliederversammlung  vor der Vorstandsentlastung darüber zu berichten.

10.2

Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl in Folge ist nur einmal zulässig.

zurück

11. Auflösung

11.1

Die Auflösung der Arge AK & MK kann bei einer Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

11.2

Im Falle der Auflösung der Arge beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der Arge AK & MK, mit einfacher Mehrheit.

 

zurück

- Anmerkungen -

1)  Diese Satzung ist am 25.09.2021 von der Mitgliederversammlung in Ettelbrü/Luxemburg beschlossen worden.

2)  Sie ist mit gleichem Datum in Kraft getreten.

3)  Mit gleichem Datum ist die Satzung in der Fassung vom 05.07.2014 ausser Kraft gesetzt.

 
Ettelbrück/Luxemburg, 25.Septenber 2021
 
gez.                                                                                                                   gez.
 
Wolfgang Zimmermann, Geschäftsführer                                                                 Jean-Louis Reuter, Komm. Vorsitzender

Beitragsordnung der Arbeitsgemeinschaft Ansichtskarten & Maximumkarten

 
 

Die Hauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft Ansichtskarten & Maximumkarten hat entsprechend § 9.1 seiner Satzung am 25. September 2021 folgende Beitragsordnung beschlossen:

Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbetrag; der unter Punkt 5 der Beitragsordnung geregelt ist.

2

Die Jahresbeiträge werden für das Kalenderjahr gezahlt.

3

Diese müssen bis zum 31. März des laufenden Jahres beim Schatzmeister beglichen werden.

4

Wer bis zum Stichtag seinen Beitrag nicht überwiesen hat, wird aus dem Verteiler zur Versendung des Reports herausgenommen. Nach Bezahlung des Beitrages, wird der zurückgehaltene Report, nachgesendet.

 

5

 

 

 

Es wird unter 5 verschiedenen Mitgliedsarten unterschieden:
  a) ordentliche Mitglieder, die in einem BDPh-Verein oder in der FIP angemeldet.

b) ordentliche Mitglieder, die als Arge-Direkt-Mitglieder im BDPh geführt werden.

c)jugendliche Mitglieder

d)Familienmitglieder/Lebenspartner der ordentlichen Mitglieder ohne Anspruch auf Lieferung des Reports

e)Ehrenmitglieder

6

 

 

 

Die Höhe der Jahresbeiträge für die Arge (außer der Arge-Direkt-Mitgliedsbeitrag) wird auf der stattfindenden Hauptversammlung beschlossen.

Der Arge-Direkt-Mitgliedsbeitrag ist ein Durchgangsposten, der vom BDPh beschlossen wird. Er wird zu dem Arge-Mitgliedsbeitrag hinzugezählt.

Bei Veränderung des BDPh-Beitrag, dieser wird ab dem gültigen Zeitpunkt den der BDPh festlegt, in der Arge automatisch angeglichen.

Er wird nicht beschlossen und ist nicht verhandelbar.

5a) 35 Euro

5b) 35 Euro plus den Arge-Direkt-Mitgliedsbeitrag von zurzeit 20 Euro

5c) Hälfte des Arge-Mitgliedsbeitrages

5d) 10 Euro

5e) Beitragsfrei

Anmerkungen -

1)  Diese Beitragsordnung ist am 25.09.2021 von der Mitgliederversammlung in Ettelbrück / Luxemburg beschlossen worden.

2)  Sie ist mit gleichem Datum in Kraft getreten.

 
Ettelbrück/Luxemburg, 25.Septenber 2021
 
gez.                                                                                                                   gez.
 
Wolfgang Zimmermann,